Lieferbedingungen

§ 1 Angebote und Aufträge

  1. Nur Aufträge, für die eine schriftliche Auftragsbestätigung (Akzept) vonseiten des Verkäufers vorliegt, sind für den Verkäufer verbindlich, und nur gemäß den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen. Bis das Akzept des Käufers beim Verkäufer eintrifft, ist der Verkäufer berechtigt, eine Vereinbarung mit Dritten bezüglich der angebotenen Ware einzugehen, mit der Wirkung, dass das Angebot gegenüber dem Käufer entfällt. Der Verkäufer muss nach Eintreffen des Akzepts dem Käufer mitteilen, dass das Angebot nicht mehr besteht.
  2. Sonstige Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer sind erst dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Preise

  1. Sämtliche Verkäufe erfolgen zu dem Preis, der aus der Auftragsbestätigung/dem Angebot hervorgeht.
  2. Alle angegebenen Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers (Glyngøre), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes aus dem Angebot oder der Angebotsbestätigung hervorgeht.
  3. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis wird angepasst, falls in der Zeit zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung eine Änderung des Fabrikpreises der Ausrüstung stattfindet.

Der Käufer zahlt Mehrwertsteuer und andere öffentliche Abgaben in Höhe des Prozentsatzes/des Betrags, den der Verkäufer abrechnen muss.

Geht aus dem Angebot/der Auftragsbestätigung hervor, dass es sich um einen Import in einer bestimmten Währung handelt, wird der Verkaufspreis um die Differenz zwischen dem im Angebot/der Auftragsbestätigung angeführten Währungskurs, oder in Ermangelung dessen, dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Währungskurs und dem Kurs, der vom Verkäufer bei seinem Währungseinkauf entrichtet wurde, angepasst, zeitlich jedoch begrenzt bis zum 2. Banktag nach Eingang der rechtzeitigen Zahlung des Käufers beim Verkäufer.

Bei Ratenzahlung wird die Kursdifferenz anteilig zwischen Anzahlung und Finanzierungssumme aufgeteilt.

§ 3 Lieferung

  1. Beim Verkauf von Maschinen, Anlagen, dazugehörigen Teilen oder Schleifmaterialien wird der Handel - sofern aus dem Angebot oder Kaufvertrag nichts anderes hervorgeht - als ab Lager des Verkäufers (Glyngøre) abgeschlossen betrachtet.
  2. Falls keine andere Vereinbarung vorliegt, kann der Verkäufer das Transportmittel und den Transportweg frei wählen.
  3. Bei Waren, die vom Verkäufer montiert werden, ist die verkaufte Ware geliefert, wenn sie gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen geprüft und eingestellt wurden. Falls die Prüfung und Einstellung wegen der Umstände beim Käufer nicht durchgeführt werden kann, wird die Lieferung als geliefert betrachtet, wenn seit dem Abschluss der Montage durch den Verkäufer 8 Tage vergangen sind. Falls die Waren vom Käufer in Gebrauch genommen werden, bevor die Lieferung gemäß dem oben Genannten durchgeführt wurde, wird die Lieferung ab der Ingebrauchnahme als erfolgt betrachtet.
  4. Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder mangelnde Lieferung, wenn diese auf Verspätungen oder Lieferschwierigkeiten seitens der Lieferanten des Verkäufers, Transporthindernisse, höhere Gewalt,

Währungsbeschränkungen, Material- oder Personalmangel, Streik, Lockout oder andere Betriebsunterbrechungen oder sonstige Ursachen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet darüber hinaus nur für Verzögerungen oder mangelnde Lieferung, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Verkäufer grob fahrlässig gehandelt hat. In den Fällen, in denen sich der Verkäufer, wie oben genannt, einen Haftungsausschluss vorbehält, berechtigt eine Überschreitung der Lieferzeit den Käufer nicht zu einer Stornierung des Auftrags. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall um die Anzahl Tage, die das Lieferhindernis Bestand hatte. Falls ein Lieferhindernis, das auf einen oder mehrere der oben genannten Umstände zurückzuführen ist, voraussichtlich länger als 3 Monate anhalten wird, ist der Verkäufer jedoch berechtigt, den Handel zu stornieren, ohne dass dies als Nichteinhaltung betrachtet wird.

  1. Beim Verkauf von Waren, die nach Zeichnungen, Beschreibungen oder einer Bestellung des Käufers angefertigt werden, ist der Käufer nicht berechtigt, den Kauf aufgrund von Verzögerungen rückgängig zu machen, die auf eine verspätete Lieferung des Zulieferers an den Verkäufer zurückzuführen sind.
  2. Der Verkäufer ist in keinem Fall verpflichtet, eine Entschädigung für Betriebsverluste, entgangenen Arbeitsverdienst oder andere indirekte Verluste zu leisten.
  3. Die übliche Gebrauchsanweisung des Herstellers liegt in der Sprache des Herstellerlandes oder in einer der Hauptsprachen bei; sicherheits- und gesundheitsbezogene Vorschriften müssen gemäß dänischem Recht jedoch auf Dänisch verfasst sein. Der Verkäufer übermittelt dem Käufer spätestens bei Lieferung eine EU-Konformitätserklärung für die Maschine gemäß der EU-Maschinenrichtlinie.

Der Verkäufer ist nicht für Fehler/Mängel und Schäden verantwortlich, die als Folge von Reparaturen, Änderungen oder Umbauten der Ware entstehen, die nicht vom technischen Personal des Lieferanten durchgeführt wurden.

Die Haftung des Verkäufers ist außerdem dadurch bedingt, dass originale oder identische Ersatzteile verwendet wurden, während außerdem technisches Personal des Verkäufers oder vom Verkäufer bestimmtes Personal bei der Wartung eingesetzt werden muss.

§ 4 Bezahlung

  1. Die festgelegte Bezahlung muss bei Lieferung bar erfolgen, sofern nicht eine schriftliche Vereinbarung über Kredit getroffen wurde.
  2. In jedem Fall, in dem in irgendeiner Form Kredit gewährt wird, wird der Verkauf als mit Eigentumsvorbehalt erfolgt betrachtet, sodass die Ware Eigentum des Verkäufers bleibt, bis eine vollständige Bezahlung stattgefunden hat. Falls die Ware nicht auf Kredit geliefert wird, muss die Ware nach Aufforderung durch den Verkäufer bezahlt werden. Falls der Käufer nicht rechtzeitig zahlt, ist der Verkäufer berechtigt, pro angefangenem Monat nach dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 2 % des geschuldeten Betrags zu berechnen. Der Zinssatz kann jederzeit vom Verkäufer mit verbindlicher Wirkung für den Käufer geändert werden, was aus dem monatlichen Kontoauszug des Verkäufers an den Käufer hervorgeht. Für Kaufverträge gelten jedoch Sonderregeln. Der Verkäufer kann verlangen, dass eine Versicherungserklärung und ein Kaufvertrag nach Bedingungen des Verkäufers erstellt werden, sowie dass eine Erklärung bezüglich Bezahlungsvermittlung ausgestellt wird. Falls der Kaufvertrag/Leasingvertrag nicht umgehend ordnungsgemäß unterzeichnet zurückgesendet wird, ist die gesamte Restkaufsumme sofort zur Zahlung fällig/gilt der Leasingvertrag als nicht eingehalten.
  3. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an der verkauften Ware vor, bis die gesamte Kaufsumme zuzüglich der aufgelaufenen Kosten an den Verkäufer oder denjenigen, an den er seine Rechte übertragen hat, gezahlt wurde.
  4. Der Käufer kann keine Verrechnung eventueller Forderungen, die der Käufer aus anderen Rechtsverhältnissen an den Verkäufer hat, mit der Kaufsumme vornehmen, und der Käufer kann die gekaufte Ware nicht für solche Gegenforderungen zurückbehalten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Bezahlung aufgrund von Reklamationen oder Gegenforderungen bezüglich der gelieferten Ware zurückzuhalten.

§ 5 Reklamationen und Mängel

  1. Der Käufer muss die Ware sofort nach Lieferung der erforderlichen Überprüfung unterziehen.
  2. Falls der Käufer danach eine Reklamation hat, muss diese spätestens 8 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer den betreffenden Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber dem Verkäufer erfolgen, wobei angegeben werden muss, worin der Mangel besteht.
  3. Falls für neue Ausrüstung, Verschleißwaren und neue Ersatzteile innerhalb von 12 Monaten nach dem Liefertag, der in der Regel mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt, durch den Käufer nachgewiesen werden kann, dass Konstruktions- oder Materialfehler vorliegen, werden diese in dem Umfang ausgebessert, in dem sich der Lieferant des Verkäufers, gemäß deren Lieferbedingungen, gegenüber dem Verkäufer verpflichtet hat. Die Lieferbedingungen des Lieferanten werden daher gerne auf Anfrage zugeschickt.
  4. Wenn der Käufer bei neuem Material nachweist, dass Mängel bei der Konstruktion, den Materialien oder der Herstellung der gelieferten Teile bestehen, hat der Käufer lediglich Anspruch darauf, dass der Verkäufer einen kostenlosen Austausch vornimmt und/oder mangelhafte Teile repariert oder ändert. Darüber hinaus übernimmt der Käufer sämtliche Kosten, darunter Kosten für den Versand, Arbeitslöhne und andere Kosten in Verbindung mit Demontage und Montage usw.
  5. Unterlässt es der Käufer, in Übereinstimmung mit dem oben Genannten zu reklamieren, kann später keine Nichteinhaltung geltend gemacht werden. Falls sich die Reklamation als unberechtigt erweist, hat der Verkäufer Anspruch auf Entschädigung für jegliche Verluste, die eine Folge der unbefugten Reklamation sind. Die Haftung des Verkäufers erlischt, wenn er nicht die Möglichkeit erhält, den Mangel zu besichtigen, bevor Eingriffe an dem gelieferten Material vorgenommen werden. Als Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers gilt, dass der Käufer keine Konstruktionsänderungen an den Waren vorgenommen, diese nicht mit nicht originalen Ersatzteilen repariert und nicht die Anleitung des Verkäufers über Installation, Bedienung und Wartung nicht beachtet hat.

Mängel, die durch Überlastung, unzweckmäßigen Gebrauch oder gewöhnlichen Verschleiß auftreten, sind nicht von der Haftung des Verkäufers umfasst.

5A. Teile, für die der Maschinenhersteller oder der Komponentenlieferant keine Garantie gewährt, sind nicht von der Verpflichtung des Verkäufers umfasst, solche Ersatzteile während des Reklamationszeitraums zu ersetzen.

  1. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausrüstung entsprechend einer Arbeitswoche von 37 Stunden verwendet wird, andernfalls wird der Zeitraum entsprechend verkürzt. Der Verkäufer haftet nicht für Reparaturen und Austausch, die/der auf natürlichen Verschleiß oder falsche Behandlung der verkauften Ware zurückzuführen sind/ist.
  2. Der Verkäufer ist niemals verpflichtet, dem Käufer eine Entschädigung für Betriebsverluste, entgangenen Arbeitsverdienst oder andere indirekte Verluste zu zahlen.

 

§ 6 Haftung für durch die Lieferung verursachte Schäden (Produkthaftung)

  1. Der Verkäufer haftet nur für Personenschäden, wenn der Käufer nachweist, dass der Schaden auf Fahrlässigkeit vonseiten des Verkäufers oder einer anderen Person, für die der Verkäufer verantwortlich ist, zurückzuführen ist.
  2. Für Schäden, Verzögerungen und andere Umstände, die infolge der mangelnden Fertigkeiten des Käufers bei der Bedienung der Ware, ungeeigneter Materialien sowie falscher Methoden entstanden sind, kommt der Verkäufer nicht auf. Die Behebung von Umständen, die infolge des oben Genannten entstanden sind, durch den Verkäufer wird daher zu den geltenden Sätzen in Rechnung gestellt.
  3. Der Verkäufer ist nicht für Schäden an Immobilien oder Hausrat haftbar.
  4. Der Verkäufer ist nicht für Betriebsverluste, entgangenen Arbeitsverdienst oder indirekte Verluste haftbar.
  5. In dem Ausmaß, in dem dem Verkäufer eine direkte Produkthaftung gegenüber Dritten auferlegt werden könnte, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer in dem Umfang schadlos zu halten, in dem die Haftung des Verkäufers gemäß den vorhergehenden Abschnitten eingeschränkt ist.
  6. Falls von Dritten Entschädigungsforderungen gemäß dem vorliegenden Punkt an eine der Parteien gestellt werden, muss diese Partei die andere Partei sofort davon in Kenntnis setzen.
  7. Verkäufer und Käufer sind gegenseitig verpflichtet, sich vor einem Gericht verklagen zu lassen, das Entschädigungsforderungen behandelt, die gegen einen von ihnen auf der Grundlage eines Schadens, der angeblich durch die Lieferung verursacht wurde, geltend gemacht werden. Die wechselseitigen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer werden jedoch stets am Gerichtsstand des Verkäufers entschieden.

§ 7 Höchste Entschädigungssumme

Die eventuelle Entschädigungshaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer gemäß § 5 und § 6 kann betragsmäßig niemals DKK 100.000,00 für einen Schadensfall übersteigen. Unter einem Schadensfall sind sämtliche Beschädigungen zu verstehen, die auf den gleichen Fehler oder das gleiche Versäumnis zurückzuführen sind.

§ 8 Gebrauchte Maschinen

  1. Austausch. Falls in Verbindung mit einem Vertrag über den Verkauf von Ausrüstung vereinbart wird, dass der Verkäufer als Teil der Bezahlung der verkauften Ausrüstung gebrauchte Ausrüstung in Zahlung nimmt, ist der Vertrag vonseiten des Verkäufers dadurch bedingt, dass der Käufer über eventuelle Mängel, die Funktionstüchtigkeit sowie bestehende Schutzmaßnahmen an der gebrauchten Ausrüstung informiert. Sämtliches Zubehör muss mitgeliefert werden. Der Käufer verbürgt sich dafür, dass die gebrauchte Ausrüstung frei und unbelastet ist. Es wird vorausgesetzt, dass die in Zahlung genommene Ausrüstung bei der Übergabe im gleichen Zustand wie zum Zeitpunkt der Vereinbarung ist.

Wenn der Verkäufer eine Demontage vornehmen soll, ist der Käufer sowohl innerhalb als auch außerhalb der normalen Arbeitszeit verpflichtet, es zu ermöglichen, dass die Ausrüstung auf die Weise aus dem Gebäude entfernt wird, die der Verkäufer als die zweckmäßigste betrachtet.

  1. Verkauf. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird gebrauchte Ausrüstung wie besehen und dem Käufer bekannt verkauft, ohne dass der Verkäufer für eventuelle Mängel haftet, mit Ausnahme von Betrug/Rechtsmangel. Eventuelle Kosten für die Ingebrauchnahme übernimmt der Käufer.
  2. Rücksendung. Bei Maschinen oder Ausrüstung, die aufgrund eines Rücktritts oder einer Fehlbestellung des Kunden zurückgesendet werden, werden 10 % des Kaufpreises in Rechnung gestellt. Dies betrifft selbstverständlich nicht defekte Waren sowie Fehler oder falsche Beratung vonseiten des Verkäufers.

§ 9 Zeichnungen und Beschreibungen

Alle Angaben, die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Bildmaterial und dergleichen gemacht werden, sind Näherungswerte und nicht verbindlich. Solche Angaben sind nur in dem Umfang verbindlich, der ausdrücklich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung hervorgeht.

Jegliche Zeichnungen und/oder technischen Beschreibungen oder Illustrationen, die dem Käufer zum Gebrauch bei der Installation oder Montage der Anlage und anderer Produkte übergeben werden, bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung verwendet, kopiert oder Dritten vorgelegt werden, oder auf andere Weise Dritten zur Kenntnis gebracht werden; sie müssen sofort nach dem Gebrauch an den Verkäufer zurückgegeben werden.

§ 10 Montage

  1. Wenn sich der Verkäufer verpflichtet hat, verkaufte Waren zu montieren, wird vorausgesetzt, dass alle notwendigen Installationen gemäß den geltenden Vorschriften ausgeführt wurden, und dass Energie in ausreichender und konstanter Menge zur Verfügung steht. Durch Mängel und Fehler an den Installationen verursachte Fehler werden auf Rechnung des Käufers gemäß geltenden Sätzen behoben (Beispiele: Zu hoher Wassergehalt der Druckluft, fehlende und unzureichende Erdung, elektrische Störungseinflüsse, falsche Absaugmenge). Der Käufer ist verpflichtet, alle Vorbereitungen zu treffen, die für eine sofortige, fortgesetzte und ungehinderte Durchführung der Montagearbeiten, gerechnet ab dem Lieferzeitpunkt, notwendig sind. Wenn der Käufer diese Verpflichtung nicht erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, frei Abhilfemaßnahmen zu wählen, und der Käufer ist verpflichtet, die damit verbundenen Kosten laut Rechnung zu zahlen.
  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ausrüstung in Betrieb zu nehmen, bevor die formelle Übergabe stattgefunden hat. Falls der Käufer dem zuwiderhandelt, endet die Montage- und Inbetriebnahmeunterstützung durch den Verkäufer, und die Ware gilt damit als vom Käufer übernommen und endgültig akzeptiert.

§ 11 Streitfälle

Sämtliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen und der Lieferungen des Verkäufers werden am Gerichtsstand des Verkäufers und gemäß dänischem Recht beigelegt.

§ 12 Die oben stehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten stets, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt.

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